Rahmenbedingungen:

Die Mühlenbecker Land Taschengeldbörse richtet sich an Schüler/-innen zwischen 14 und 19 Jahren. Jobanbieter sind Privatpersonen, die einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten zu verrichten haben. Die tägliche Arbeitszeit soll 2 Stunden, die wöchentliche 10 Stunden nicht überschreiten. Sowohl Jobanbieter müssen sich bei der Mühlenbecker Land  Taschengeldbörse anmelden und registrieren lassen.

Vergütung:

Das empfohlene Taschengeld beträgt mindestens 5,00 Euro pro Stunde. Ein anderer Satz kann individuell zwischen Jobanbieter und Jugendlichem vereinbart werden.

Rechtliche Voraussetzungen:

Mühlenbecker Land Taschengeldbörse dient lediglich als Koordinationsstelle und stellt den Erstkontakt zwischen dem Jobanbieter und dem Jugendlichen her. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen Jobanbieter und Jobber. Die Mühlenbecker Land Taschengeldbörse kann weder garantieren, dass es für angebotene Jobs Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen ein Job vermittelt werden kann. Die Mühlenbecker Land Taschengeldbörse  kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen Anbieter und Jobber eingehalten werden oder das Jobs zur Zufriedenheit aller erledigt werden. Schwierigkeiten dieser Art sind direkt zwischen Anbieter und Jugendlichem zu klären. Die Mühlenbecker Land Taschengeldbörse kann hier lediglich unterstützend arbeiten.

Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

Jugendarbeitsschutzgesetz:

Bei allen Tätigkeiten im Rahmen der Mühlenbecker Land Taschengeldbörse muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen handeln, welche gelegentlich aus Gefälligkeit erbracht werden (vgl. § 1 (2) JArbSchG). Bei Minderjährigen müssen bei der Anmeldung die Eltern der Beteiligung an der Taschengeldbörse schriftlich zustimmen.

Sozialversicherungspflicht:

Tätigkeiten im Rahmen der Mühlenbecker Land Taschengeldbörse ist nicht als versicherungs-

pflichtiges Beschäftigungsverhältnis im soziallversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, wenn keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (vgl. § 7(1) SGBIV). Sofern die Eltern des Jugendlichen über eine Krankenversicherung verfügen, ist der Jugendliche über die Eltern krankenversichert.

Kommt z. B auf Grund einer regelmäßigen Verpflichtung des Schülers ein Beschäftigungsverhältnis

Zustande, muss der Auftraggeber – neben anderen dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Die Mühlenbecker Land Taschengeldbörse weist darauf hin, dass ein Jugendlicher zum Arbeitnehmer wird und damit kein Jobber mehr ist, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom „Jobanbieter“ besteht. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob ein Arbeitsvertrag besteht oder nicht.

Maßgeblich ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit.

Eine Abhängigkeit zeichnet sich u.a. durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d.h. Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit aus. Die Hilfen der Jobber erfolgen nicht regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum, da es sich dann um eine anzumeldende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt.

Die Schüler der Mühlenbecker Land Taschengeldbörse möchten kurzfristig und unbürokratisch helfen, deshalb ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens der Mühlenbecker Land  Taschengeldbörse grundsätzlich nicht vorgesehen.

Einkommensteuer/Umsatzsteuer:

Die Einkünfte sind für die Jobber nicht steuerpflichtig, solange sie mit ihren Gesamteinkünften unter

dem aktuellen Grundfreibetrag von 9.000,-- Euro im Jahr (Stand 2018) bleiben (vgl. § 32 EStG).

Da sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, sind Jobber von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie nicht  mehr als 18.000,-- Euro jährlich umsetzen (vgl. § 19 UStG).

Bezug von Sozialleistungen:

Jobber oder deren Eltern, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, Wohngeld etc.) beziehen, müssen unter Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Sozialleistungsträger angeben. Bitte setzen Sie sich ggf. mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung.

Unfall- und Haftpflichtversicherung:

Wir empfehlen dringend jedem Jobsucher, dafür zu sorgen, dass eine private Haftpflicht- und

Unfallversicherung vorhanden ist, da ansonsten auch für evtl. versicherungsrelevante Schäden keine

Versicherung besteht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit für Jobanbieter, die Jobber zu versichern. Ein Versicherungsschutz über die Mühlenbecker Land Taschengeldbörse besteht nicht.

Sicherheit:

Um eine möglichst große Sicherheit aller zu erreichen, werden mit allen Beteiligten an der Taschengeldbörse Vorstellungsgespräche geführt. Sollte eine Person ungeeignet erscheinen, kann die

Zulassung von der Koordinationsstelle verweigert werden. Sollte es während eines Jobs zu kriminellen Handlungen, wie z. B. Diebstahl kommen, so muss sich der Betroffene selbst direkt an die zuständige Stelle (z. B. Polizei) wenden. Die Mühlenbecker Land Taschengeldbörse ist lediglich Kontaktstelle und übernimmt keinerlei Haftung.

Datenschutz:

Die Daten der an der Mühlenbecker Land Taschengeldbörse Beteiligten werden von der Koordinierungsstelle nicht an Dritte weitergegeben. Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht. Bei der Anmeldung werden die Teilnehmer über die Datenschutzbestimmungen informiert.              

Mühlenbecker Land, 15.03.2019